Fragen und Antworten
Kurz und knapp: die wichtigsten Informationen rund um die Pflegekammer

Was wird die Pflegekammer zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen beitragen?
Für die Ausgestaltung von Arbeitsbedingungen in der Pflege sind zuallererst die Tarifpartner zuständig, also die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände. Aber auch der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die Rahmenbedingungen der Ausbildung bzw. der Beschäftigung vorzugeben. Zukünftig wird die Kammer immer dann aktiv werden und auf die anderen Akteure zugehen, wenn beispielsweise Rahmenbedingungen verhindern, dass Kammerangehörige ihre Berufspflichten laut Berufsordnung erfüllen können. Sie wird ihren Einfluss also indirekt geltend machen und ggf. im konkreten Einzelfall aktiv werden, etwa einen Arbeitgeber durch Besuch eines „Ombudsmannes“ oder einer „Ombudsfrau“ auf bekannt gewordene Missstände hinweisen und eine Beratung zur Überwindung der Probleme anbieten.
Kann die Pflegekammer Einfluss auf die Vergütung nehmen?
Direkt wird die Pflegekammer keinen Einfluss auf die Höhe bzw. die Bedingungen der Vergütung in der Pflege haben. Das ist und bleibt Sache der Tarifpartner. Indirekt aber wird sie im Gespräch mit den anderen Akteuren – etwa über die Festlegung in den Berufs- und Weiterbildungsordnungen – Einfluss auf die Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche nehmen und damit auch Grundlagen für die Verhandlungen zu Tarifverträgen beisteuern.
Wie hoch wird der monatliche Mitgliedsbeitrag sein?
Bei der LPK Rheinland-Pfalz bezahlten die Mitglieder in 2019 im Durchschnitt pro Jahr 117,60 €. Dies sind monatlich weniger als 10,00 € und können zudem bei der Steuererklärung angegeben werden. Der Mitgliedsbeitrag wird anhand einer Tabelle verdienstabhängig berechnet, so dass Personen mit einem höheren Gehalt auch höhere Beiträge und Personen mit einem niedrigeren Gehalt (bzw. Teilzeitkräfte) weniger bezahlen. Hier ist auf soziale Gerechtigkeit geachtet.
- Die Höhe steht aktuell noch nicht fest. Sie wird vom Umfang der festgelegten Leistung und Aufgaben der Pflegekammer abhängen.
- Sie errechnet sich als prozentualer Anteil vom jeweiligen Einkommen des Mitglieds aus pflegerischer Arbeit.
- Sie ist sozial gestaffelt und wird mit Augenmaß von der Vertreterversammlung der Pflegekammer festgelegt.
- Sie kann von der Steuer abgesetzt werden.
Wie nimmt die Pflegekammer auf die Gestaltung des Gesundheitswesens Einfluss?
Die Grundlage für eine Einflussnahme bietet das Heilberufe-Kammergesetz. In den Entwurf (§4,7) wird der gesetzlich festgeschriebene Auftrag verankert, „die zuständigen öffentlichen Stellen in Fragen der Normsetzung und Verwaltung zu beraten und zu unterstützen sowie Sachverständige zu benennen“. Das bedeutet, dass die Fachexperten der Pflegekammer bei allen die Pflege betreffenden Neuerungen mitarbeiten und auf alle pflegepolitischen Entwicklungen Einfluss nehmen. Dazu sind sie durch das HeilBG verpflichtet. Die öffentlichen Stellen sind gleichermaßen verpflichtet, die Pflegekammer zu hören und mit ihr zusammenzuarbeiten.
Muss ich mich registrieren lassen?
Mit dem Inkrafttreten des novellierten Heilberufsgesetzes besteht sofort die Pflicht für alle Berufsangehörigen der im Gesetz genannten Pflegeberufe, sich registrieren zu lassen. Sie sind auskunftspflichtig der Kammer gegenüber. Dies beinhaltet, dass mit der Registrierung die Rechte zur Mitbestimmung und zur Wahl der Vertreterversammlung einhergehen.
Wie kann jeder Einzelne über die Kammer Einfluss nehmen?
Dafür gibt es diverse Möglichkeiten:
- Die Vertreterversammlung wird von allen Kammermitgliedern gewählt, jede Person, die Kammermitglied ist, kann sich zur Wahl stellen.
- Jedes Kammermitglied kann an allen Vertreterversammlungen teilnehmen.
- Jedes Mitglied kann die gewählten Mitglieder der Vertreterversammlung jederzeit ansprechen und über berufliche Erkenntnisse oder Erlebnisse informieren.
- Jeder hat zudem die Möglichkeit, der unabhängigen Ethikkommission Sorgen und Probleme zu schildern.
- Jedes Kammermitglied hat die Möglichkeit, in Ausschüssen mitzuarbeiten.
Stellt die Pflegekammer eine Konkurrenz für Gewerkschaft oder Berufsverbände dar?
Nein, die Pflegekammer übernimmt weder Aufgaben der Gewerkschaften oder der Berufsverbände von Pflegenden, noch tritt sie zu ihnen in Konkurrenz. Die Landespflegekammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt hoheitliche, also staatlich übertragene Aufgaben aus. In erster Linie verwaltet sie die Heilberufe in der Pflege; sie stellt demnach eine Selbstverwaltung dar. Weder Gewerkschaften noch Berufsverbände haben diese Funktion.
Das Ziel ist vielmehr ein konstruktives Zusammenwirken von Pflegekammer, Gewerkschaften und Berufsverbänden, um die Berufsgruppe der Pflegenden nachhaltig zu stärken.
Welche Vorteile habe ich als Mitglied?
Mit der Einrichtung der Pflegekammer ist die berufliche Selbstverwaltung in die Hände der Pflegefachpersonen gelegt worden. Davon profitieren der gesamte Berufsstand und somit alle Mitglieder. Durch die Bündelung der Kräfte ergeben sich für Sie als Mitglied folgende Vorteile:
- Die Pflegekammer vertritt Ihre Rechte und unseren Beruf in wichtigen Bundes- und Landesgremien.
- Ihnen stehen Informationen und Beratung in Fragen der Berufsausübung zu.
- Sie können eine Ethikkommission oder eine Schlichtungsstelle anrufen.
- Sie sind wahlberechtigt und können als Mitglied der Kammerversammlung kandidieren.
- Sie sind berechtigt, an Sitzungen der Kammerversammlungen teilzunehmen.
- Sie haben die Möglichkeit, sich als Experte in die Arbeit der Ausschüsse einzubringen.
- Sie können sich bei regionalen Veranstaltungen aktiv an pflegeberuflichen Entwicklungen innerhalb der Pflegekammer beteiligen.
Wer wird die Pflegekammer leiten und dort arbeiten?
Die Pflegekammer wird auf jeden Fall aus Pflegefachpersonen bestehen; der Vorstand wird aus gewählten Mitgliedern – also ebenfalls Pflegefachpersonen – gebildet.
Warum bietet die Pflegekammer keine eigene Altersvorsorge an?
Da mehr als 90% der zukünftigen Kammermitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, stellt sich diese Frage nicht. Zudem wäre – aus dem bestehenden Sozialrecht heraus – der Aufbau eines eigenen Versorgungswerks, verpflichtend für alle Kammermitglieder, mit seinen massiven Konsequenzen für die Solidargemeinschaft gesetzlich nicht mehr möglich.